Hallo, ich meine, auf einen Widerspruch in der STVO gesto
Uwe Kotyczka wrote:
> Hallo, ich meine, auf einen Widerspruch in der STVO gestoßen zu
sein:
>
> §2 (1)
> Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
> die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
>
> Das steht meiner Meinung nach im Widerspruch zu
>
> §42 (3) 3.
> b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung
> Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen,
> Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst
> rechts von ihr fahren,
>
> Ja, was denn nun, müssen - falls ein ausreichend breiter
> befestigter Seitenstreifen vorhanden ist - langsame Fahrzeige
> auf dem Seitenstreifen fahren oder dürfen sie es nicht?
Es steht auch im Widerspruch zu §2 (4) "Sie müssen Radwege
benutzen, wenn
die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet
ist."
> Und betrifft das ggf. auch Fahrräder?
http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV zu 2.txt
40 Radfahrer haben das Recht, einen Seitenstreifen zu benutzen. Eine
Benutzungspflicht besteht dagegen nicht. Sollen Seitenstreifen
nach ihrer Zweckbestimmung auch der Benutzung durch Radfahrer
dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit und einen zumutbaren
Zustand zu achten.
--
This time it will surely run.
Friß, Spammer: Mtr@B4v3.7eggert.dyndns.org rPguDS@Kc.7eggert.dyndns.org
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Uwe Kotyczka wrote:
> Hallo, ich meine, auf einen Widerspruch in der STVO gestoßen zu
sein:
>
> §2 (1)
> Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
> die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
>
> Das steht meiner Meinung nach im Widerspruch zu
>
> §42 (3) 3.
> b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung
> sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen.
> Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei
> (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
> aa)
> Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen,
> Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst
> rechts von ihr fahren,
Das ist kein Widerspruch. In § 2 (1) findest Du die allgemeine Regelung.
In § 42 (3) eine spezielle Regelung. Die spezielle Regelung hat Vorrang
vor der allgemeinen Regelung.
> Und betrifft das ggf. auch Fahrräder?
Dafür gibt es eine weitere spezielle Regelung in § 2 (4):
"Sie [Radfahrer] dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn
keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert
werden."
--
Peter de Leuw
Rellingen