Auf meine DAB hat mir das Innenministerium endlich den Kostenansatz
erläutert. Hier die entsprechende Passage:
"Sie führen an, dass das Regierungspräsidium
nur eine Gebühr in Höhe von
25,60 Euro für den Widerspruchsbescheid hätte
erheben dürfen, da die
zugrundeliegende Amtshandlung (verkehrsrechtliche Anordnung des
Verkehrszeichens 241) gebührenfrei gewesen sei (vgl.
Gebührenordnung für
MaÃźnahmen im StraÃźenverkehr =
"Zurückweisung eines Widerspruchs oder
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung".
Diese Meinung teilen wir nicht. Es ist zwar zutreffend, dass es bei
Allgemeinverfügungen in der Regel am Vorhandensein eines
Antragstellers
und damit Gebührenschuldners mangelt (hier ist die Allgemeinheit
als
Gebührenschuldner anzusehen). Das Fehlen eines Antragstellers
und somit
Gebührenpflichtigen führt jedoch u. E. nicht
dazu, dass die
grundsätzliche Gebührenpflicht in Frage gestellt
wird und somit von
einer gebührenfreien Amtshandlung auszugehen ist. Dem Grundsatz
nach
lösen auch verkehrsrechtliche Anordnungen i.S. von
Allgemeinverfügungen
eine Gebührenpflicht aus. Deshalb war die Gebühr
aufwandsabhängig
festzusetzen (beginnend bei einer Mindestgebühr in
Höhe von 25,60 Euro)
und -- in Ihrem speziellen Fall -- mit 60,-- Euro festzulegen."
Soweit kann ich das jetzt nachvollziehen - ob das vertretbar ist, muÃź
ich erst prüfen.
Aber jetzt kommt es:
"Die Ihnen dazu vom Regierungspräsidium Karlsruhe gegebenen
Begründungen
sind u. E. ausreichend."
Ã