hallo,
wenn ein benutzungspflichtiger Radweg endet und wieder auf die Starße
führt,
wie ist da die Vorfahrtsregelung:
a) handelt es sich bei dem Radweg um einen zur Straße gehörigen
Fahrstreifen
und PkW Fahrer müssen einfädeln lassen?
b) hat der Radweg den Charakter einer Nebenstraße und der Radfahrer
muß am
Ende warten, bis die Fahrbahn frei ist?
Folgefrage: wenn b) richtig ist, ist das dann nicht ein Widerspruch zur
Benutzungspflicht? Man biegt ja von der Straße auf eine
Nebenstraße, den
Radweg ab?
Danke fürs Antworten
mfG
Christian
Christian Ascheberg wrote:
> wenn ein benutzungspflichtiger Radweg endet und wieder auf die Star
Am Sat, 12 Jan 2008 15:51:42 +0100 schrieb Christian Ascheberg:
> wenn ein benutzungspflichtiger Radweg endet und wieder auf die
Starße führt,
Dein Satz ist in sich widersrpüchlich. Wenn der Radweg
benutzungspflichtig sein soll, muß er bereits zur Straße
gehören.
Also kannst Du zwei Varianten meinen:
1. ein selbständig geführter Radweg führt auf eine Straße
bzw. kreuzt
sie oder
2. ein benutzungspflichtiger Radweg endet und Du möchtest wieder auf die
*Fahrbahn* einfahren.
In letzterem Fall siehe § 10 StVO: Einfahren in die Fahrbahn.
In ersterem Fall kommt es darauf an, wie die "Einmündung"
gestaltet ist
(insbesondere ob über einen abgesenkten Bordstein gefahren wird), In der
Regel dürfte auch hier keine Einmündung bzw. Kreuzung (zwei
Straßen)
vorliegen, Einfahren. Liegt jedoch eine Einmündung oder Kreuzung vor,
gelten dort die üblichen Vorfahrtsregeln - § 8 StVO. In diesem Fall
wird
aber i.a. dem Radweg durch Verkehrszeichen der Nachrang gegeben.
--
A || Bernd Sluka
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On 12 Jan., 15:51, Christian Ascheberg
wrote:
> b) hat der Radweg den Charakter einer Nebenstra