Heute bekommen, aus deren Schriftsatz vom 18.12.2007:
I.
Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig.
Vor Erhebung einer Anfechtungsklage sind RechtmÃ¤Ãźigkeit
und
ZweckmÃ¤Ãźigkeit eines Verwaltungsaktes in einem
ordnungsgemÃ¤Ãźen
Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit der
Erhebung des
Widerspruchs. Dieser muÃź form- und fristgerecht erfolgen. Wird die
Widerspruchsfrist versäumt und weist die
Widerspruchsbehörde, hier das
Regierungspräsidium Karlsruhe, den Widerspruch deshalb
zurück, dann
wurde kein ordnungsgemÃ¤Ãźes Widerspruchsverfahren
durchgeführt. Der
nachfolgend erhobenen Klage fehlt deshalb eine unerlässliche
Sachurteilsvoraussetzung.
Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen sind
Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne
von § 35
LVwVfG. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen,
für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam,
in dem er bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den
bundesrechtlichen Vorschriften der StraÃźenverkehrsordnung durch
Aufstellung des Verkehrsschildes. Dies ist nach ständiger
Rechtsprechung
eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein
durchschnittlicher Kraftfahrer bzw. Radfahrer bei Einhaltung der nach
§
1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und
beiläufigen
Blick" erfassen kann, so äuÃźern sie ihre
Rechtswirkung gegenüber jedem
von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig,
ob er das
Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht. Dies entspricht der Wirkung
vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen und steht
nicht im
Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
13.12.1979 (BVerwGE 59, 221, 226), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem
Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, wenn er sich (erstmalig) der
Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht". Mit dieser
Formulierung
sollte nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergibt, nicht
zum
Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von
der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt.
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
31.03.1999 (vgl. in JURIS: 2 UE 2346/96) beginnt die Frist für
die
Anfechtung eines Verkehrszeichens für alle Verkehrsteilnehmer
durch das
Aufstellen des Verkehrszeichens, so dass es nicht (mehr) auf den
Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen
erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des
Verkehrszeichens gelangt (Fortführung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316). In
Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt somit die
Widerspruchsfrist ein Jahr. Diese Rechtsprechung wurde
fortgeführt in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.03.2007 (vgl. JURIS:
4 K 2130/05) sowie dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 14.02.2001
(vgl. JURIS: RN 9 K 00.1321).
Die Widerspruchsfrist ist folglich am 13.11.2006 abgelaufen.
--------
Nochmal meine Ausführungen aus der Klageschrift:
Der Widerspruch wurde fristgerecht eingelegt.
Die Widerspruchsbehörde beruft sich hinsichtlich der Verfristung
auf das
Urteil des VGH Kassel vom 31. März 1999 -- 2 UE 2346-96 --, NJW
1999,
2057 (beigefügt als Anlage K-12). Aus dieser Entscheidung
lÃ¤Ãźt sich zwar
möglicherweise entnehmen, daÃź die Widerspruchsfrist von
einem Jahr für
alle Verkehrsteilnehmer mit der Aufstellung des Verkehrszeichens
beginne. Allerdings hat sich der 2. Senat des VGH Kassel in seinem
BeschluÃź vom 29. Oktober 2007 -- 2 UZ 1864/06 --
(beigefügt als Anlage
K-11, siehe oben) von einer solchen Auslegung ausdrücklich
distanziert.
In diesem BeschluÃź heiÃźt es:
\begin{quotation}
Soweit die Klage vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der vor dem 8.
September 2004 bekannt gegebenen Ãśberholverbote als
unzulässig
abgewiesen wurde, begegnet die hierfür tragende
Begründung der
Vorinstanz, nach Ablauf der Jahresfrist des
§ 58 Abs. 2
VwGO sei das jeweilige Verkehrsschild für jedermann
unanfechtbar,
ernstlichen Richtigkeitszweifeln im vorstehend dargelegten Sinn. Diese
Rechtsauffassung steht weder im Einklang mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch -- wie
irrtümlich vom Verwaltungsgericht angenommen â
Jens Müller zitierte die Stadt Ettlingen:
> Die Widerspruchsfrist ist folglich am 13.11.2006 abgelaufen.
Da musst Du IMHO erst klagen, dass Du in der eigentlichen Sache klagen
darfst. Wie das abläuft, weiß ich nicht. Ein weiterer Brief wird
diese
Ignoranten nicht überzeugen. Was willst Du auch mehr als im letzten
schreiben?
Am Thu, 03 Jan 2008 13:22:03 +0100 schrieb Jens Müller:
> Heute bekommen, aus deren Schriftsatz vom 18.12.2007:
M.E. können sie damit Deine Argumentantion nicht entkräften.
> Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein
> durchschnittlicher Kraftfahrer bzw. Radfahrer bei Einhaltung der nach
§
> 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und
beiläufigen
> Blick" erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung
gegenüber jedem
^^^^
> von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er
das
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht.
Es wird nicht gesagt, wer "betroffen" ist und wann er das erstmalig
ist.
Diesen Zeitpunkt legt vielmehr das BVerwG fest:
> Dies entspricht der Wirkung
> vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen und steht nicht
im
> Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
> 13.12.1979 (BVerwGE 59, 221, 226), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem
> Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, wenn er sich (erstmalig) der
> Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht". Mit dieser
Formulierung
> sollte nämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergibt, nicht zum
> Ausdruck gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von
> der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt.
Damit bestätigen sie die Jahresfrist ab erstmaliger Betroffenheit, nicht
ab Aufstellung. Der Rest ist eine Aufzählung der Fehliniterpretationen
des VGH-Kassel-Urteils, die der VGH später selbst gerügt hat.
--
A || Bernd Sluka
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AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Bernd Sluka wrote:
> ... Der Rest ist eine Aufzählung der Fehliniterpretationen
> des VGH-Kassel-Urteils, die der VGH später selbst gerügt hat.
d.h. der VGH Kasse hat sein eigenes Urteil gerügt? Gibt es dazu ein
Aktenzeichen?
Mir ist nur bekannt, dass jenes Urteil von anderen Gerichten und in der
Literatur abgelehnt wurde.
--
CU Christoph Maercker.
RADWEGE sind TODSICHER!
Am Fri, 04 Jan 2008 13:02:59 +0100 schrieb Christoph Maercker:
> Bernd Sluka wrote:
> > ... Der Rest ist eine Aufzählung der Fehliniterpretationen
> > des VGH-Kassel-Urteils, die der VGH später selbst gerügt
hat.
>
> d.h. der VGH Kasse hat sein eigenes Urteil gerügt?
Nein, und das steht auch nicht da.
--
A || Bernd Sluka
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On 3 Jan., 13:22, Jens M
Jens Müller schrieb:
> Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
> 31.03.1999 (vgl. in JURIS: 2 UE 2346/96) beginnt die Frist
für die
> Anfechtung eines Verkehrszeichens für alle
Verkehrsteilnehmer durch das
> Aufstellen des Verkehrszeichens, so dass es nicht (mehr) auf den
> Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen
> erstmals zur Kenntnis nimmt oder in den Sichtbereich des
> Verkehrszeichens gelangt (Fortführung der Rechtsprechung
des
> Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316). In
> Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt somit die
> Widerspruchsfrist ein Jahr. Diese Rechtsprechung wurde
fortgeführt in
> dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.03.2007 (vgl. JURIS:
> 4 K 2130/05) sowie dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 14.02.2001
> (vgl. JURIS: RN 9 K 00.1321).
WeiÃź jemand, was in den Urteilen steht?
On 19 Jan., 18:04, Jens M