Helmut Richter schrieb:
>On Sun, 14 Jan 2007, Bernd Sluka wrote:
>
>> Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
>> Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den
Fahrer
>> und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der
Sicht.
>> Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel
vorhanden
>> ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO
suchen, ob
>> sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel
vorhanden ist.
>
>Deine Auffassung ist also: wer nie einen Blick durch die Heckscheibe hat
>(z.B. Lieferwagen), kann diesen Blick auch nicht beeinträchtigen und
sich
>daher in dieser Hinsicht auch nicht falsch verhalten. Wer dagegen manchmal
>einen Blick durch die Heckscheibe hat, darf den nie in einer Weise
>verstellen, dass er so wenig sieht wie der, der nie einen hatte.
>Interessant.
Es funktioniert. :-)
Hier ist das Referenzposting, falls mal wieder jemand
Walkman-Ohrstöpselchen auf dem Fahrrad verboten reden will.
(XPost nach drf, Fup2 dsrs)
mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
Elke Bock schrieb:
> Helmut Richter schrieb:
>
> >On Sun, 14 Jan 2007, Bernd Sluka wrote:
> >
> >> Das ist 1. eine Ausr
Frank K