Am Thu, 16 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
[§9 II StVO]
> Nein, Thomas, die Beschränkung alleine auf das Linksabbiegen ist
> 1997 entfallen.
Inwiefern wird diese Beschränkung denn durch die redaktionelle
Änderung von "Radwegeführungen" in das Wort
"Radverkehrsführungen"
aufgehoben?
Tom
Am Fri, 17 Feb 2006 13:05:02 GMT schrieb Thomas Schlueter:
> Am Thu, 16 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
>
> [§9 II StVO]
> > Nein, Thomas, die Beschränkung alleine auf das Linksabbiegen ist
> > 1997 entfallen.
>
> Inwiefern wird diese Beschränkung denn durch die redaktionelle
> Änderung von "Radwegeführungen" in das Wort
"Radverkehrsführungen"
> aufgehoben?
Flachse Frage. Zum einen wurde "Radwegeführung" in
"Radverkehrsführungen" geändert (Sigular -> Plural). Zum
anderen ergibt
sich daraus nicht das obenstehende.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Am 18.02.2006, schrieb Bernd Sluka:
> Am Fri, 17 Feb 2006 schrieb Thomas Schlueter:
>> Am Thu, 16 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
>>
>> [§9 II StVO]
>> > Nein, Thomas, die Beschränkung alleine auf das Linksabbiegen
ist
>> > 1997 entfallen.
>>
>> Inwiefern wird diese Beschränkung denn durch die redaktionelle
>> Änderung von "Radwegeführungen" in das Wort
"Radverkehrsführungen"
>> aufgehoben?
>
> Flachse Frage. Zum einen wurde "Radwegeführung" in
> "Radverkehrsführungen" geändert (Sigular ->
Plural). Zum anderen ergibt
> sich daraus nicht das obenstehende.
Sondern aus der amtlichen Begründung?
Begründung 1988: Den Radfahrern wird lediglich empfohlen, indirekt
abzubiegen.
Begründung 1997: An Kreuzungen ist einer vorhandenen Radwegeführung
immer dann zu folgen, wenn diese im Zuge eines Radweges markiert wurde.
Auf die Kennzeichnung des Radweges mit Z 237, 240, 241 oder die Freigabe
für gegenläufigen Radverkehr kommt es insofern nicht an.
Interpretiere ich so: Eine markierte Radfahrerfurt ist ohne
Beschilderung auch dann Benutzungspflichtig, wenn der Radfahrer
geradeaus fahren will. Ist diese unbeschilderte Radfahrerfurt linksseitig,
darf/muss sie benutzt werden.
Nebenbei: Das Radfahrer die Fahrbahn hinter einer Kreuzung vom rechten
Fahrbahnrand aus überqueren dürfen kann Lustig werden.
Habe mal erlebt das nach der überquerung der von rechts einmündenden
Straße zum anschliessenden kreuzen/abbiegen keine Fussgängerampel
existierte.
Und mich an den hinter mir losfahrenden Autos zu orientieren war keine
gute Idee, nur die Rechtsabbieger bekamen Grün. Der Verkehr auf der
anderen
Straßenseite, die ich kreuzen wollte, hatte wohl noch freie Fahrt.
Am Sat, 18 Feb 2006 09:50:50 hat Bernd Sluka geschrieben:
> Am Fri, 17 Feb 2006 13:05:02 GMT schrieb Thomas Schlueter:
> > Am Thu, 16 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
> >
> > [§9 II StVO]
> > Inwiefern wird diese Beschränkung denn durch die redaktionelle
> > Änderung von "Radwegeführungen" in das Wort
> > "Radverkehrsführungen"
> > aufgehoben?
>
> Flachse Frage. Zum einen wurde "Radwegeführung" in
> "Radverkehrsführungen" geändert (Sigular ->
Plural).
Rad wege führung wurde durch Rad verkehrs führung ersetzt, um dem
erweiterten Angebot an Separations-Werkzeugen (Aufstellflächen,
Abbiegespuren, Radfahrstreifen etc.) Rechnung zu tragen.
Der Plural wurde gewählt, um anzudeuten, dass auch mehrere dieser
Varianten nebeneinander existieren können.
> Zum anderen
> ergibt sich daraus nicht das obenstehende.
Das hattest du aber mit deiner Entgegnung suggeriert.
Die Pflicht zur Benutzung von Radverkehrsführungen steht in einem
Paragraphen der StVO, der vom Gesetzgeber selbst mit "*Abbiegen*,
Wenden und Rückwärtsfahren" überschrieben wurde. Sie reiht
sich in
einem dem Radverkehr gewidmeten und ansonsten ausschließlich -mit
ansteigender Spezialisierung- Abbiegevorschriften enthaltenden
Absatz ganz am Ende ein.
Wer hier eine Vorschrift über das Geradeausfahren erblickt, erwartet
auch von Kindern auf dem Fahrradkindersitz, Kindern auf dem
Soziussitz eines Motorrades oder reitenden Kindern, dass sie wegen §
2 V Satz 3 an jeder Kreuzung absteigen und zu Fuß gehen müssen...
Tom
Am Mon, 20 Feb 2006 07:32:24 GMT schrieb Thomas Schlueter:
> Am Sat, 18 Feb 2006 09:50:50 hat Bernd Sluka geschrieben:
> > Am Fri, 17 Feb 2006 13:05:02 GMT schrieb Thomas Schlueter:
> > > Am Thu, 16 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
> > >
> > > [§9 II StVO]
> > > Inwiefern wird diese Beschränkung denn durch die
redaktionelle
> > > Änderung von "Radwegeführungen" in das Wort
> > > "Radverkehrsführungen"
> > > aufgehoben?
> >
> > Flachse Frage. Zum einen wurde "Radwegeführung" in
> > "Radverkehrsführungen" geändert (Sigular ->
Plural).
>
> Rad wege führung wurde durch Rad verkehrs führung ersetzt, um
dem
> erweiterten Angebot an Separations-Werkzeugen (Aufstellflächen,
> Abbiegespuren, Radfahrstreifen etc.) Rechnung zu tragen.
>
> Der Plural wurde gewählt, um anzudeuten, dass auch mehrere dieser
> Varianten nebeneinander existieren können.
Eben, das ist aber nur ein Aspekt.
> > Zum anderen
> > ergibt sich daraus nicht das obenstehende.
>
> Das hattest du aber mit deiner Entgegnung suggeriert.
Nein, das hast Du daraus gemacht.
> Die Pflicht zur Benutzung von Radverkehrsführungen steht in einem
> Paragraphen der StVO, der vom Gesetzgeber selbst mit "*Abbiegen*,
> Wenden und Rückwärtsfahren" überschrieben wurde. Sie
reiht sich in
> einem dem Radverkehr gewidmeten und ansonsten ausschließlich -mit
> ansteigender Spezialisierung- Abbiegevorschriften enthaltenden
> Absatz ganz am Ende ein.
Nein, lies dazu in der VwV, was Radverkehrführungen alles sein
können.
--
A || Bernd Sluka
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Am Sun, 19 Feb 2006 14:08:45 +0100 schrieb Martin Kozlowski:
> Am 18.02.2006, schrieb Bernd Sluka:
> >> Am Thu, 16 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
> >>
> >> [§9 II StVO]
> >> > Nein, Thomas, die Beschränkung alleine auf das
Linksabbiegen ist
> >> > 1997 entfallen.
> >>
> > Flachse Frage. Zum einen wurde "Radwegeführung" in
> > "Radverkehrsführungen" geändert (Sigular ->
Plural). Zum anderen ergibt
> > sich daraus nicht das obenstehende.
>
> Sondern aus der amtlichen Begründung?
Ja, daraus auch. Und au der erstmaligen Definition des Begriffs
Radverkehrsführung in den VwV mit angehängten Beispielen.
> Begründung 1997: An Kreuzungen ist einer vorhandenen
Radwegeführung
> immer dann zu folgen, wenn diese im Zuge eines Radweges markiert wurde.
> Auf die Kennzeichnung des Radweges mit Z 237, 240, 241 oder die Freigabe
> für gegenläufigen Radverkehr kommt es insofern nicht an.
>
> Interpretiere ich so: Eine markierte Radfahrerfurt ist ohne
> Beschilderung auch dann Benutzungspflichtig, wenn der Radfahrer
> geradeaus fahren will. Ist diese unbeschilderte Radfahrerfurt linksseitig,
> darf/muss sie benutzt werden.
Die aktuelle Interpretation ist eher die, daß die Furt (oder andere
Führungen) benutzt werden müssen, wenn sie gefahrlos erreicht werden
können, also z.B. eine Radwegefurt, wenn bereits auf dem Radweg an die
Kreuzung herangefahren wurde.
Die Variante, daß auch eine linksseitige Furt benutzt werden muß,
selbst
wenn der dortige Radweg nicht linksseitig freigegeben ist, hatte ich
noch gar nicht bedacht. Das wäre aber im Rahmen des Möglichen.
--
A || Bernd Sluka
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Am Mon, 20 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
> > > > [§9 II StVO]
> Nein, lies dazu in der VwV, was Radverkehrführungen alles sein
> können.
Was dort alles unter diesem Begriff subsummiert wird, ist doch für
eine etwaige Geradeausfahrradverkehrsführungenbenutzungspflicht
vollkommen egal. Benutzen *muss* man Radverkehrsführungen an
Kreuzungen und Einmündungen nur, insoweit § 9 II Satz 5 das direkte
und indirekte Linksabbiegen verbietet, wenn es welche gibt.
Tom
Am Tue, 21 Feb 2006 07:13:40 GMT schrieb Thomas Schlueter:
> Am Mon, 20 Feb 2006 Bernd Sluka geschrieben:
> > > > > [§9 II StVO]
> > Nein, lies dazu in der VwV, was Radverkehrführungen alles sein
> > können.
>
> Was dort alles unter diesem Begriff subsummiert wird, ist doch für
> eine etwaige Geradeausfahrradverkehrsführungenbenutzungspflicht
> vollkommen egal.
Das ist alleine Deine Meinung.
> Benutzen *muss* man Radverkehrsführungen an
> Kreuzungen und Einmündungen nur, insoweit § 9 II Satz 5 das
direkte
> und indirekte Linksabbiegen verbietet, wenn es welche gibt.
Nein, benutzen muß man Radverkehrsführungen an Kreuzungen und
Einmündungen. (Punkt)
--
A || Bernd Sluka
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